Gesetze / Landesrecht Bayern / Altlasten FAG-Durchführungsverordnung
FAG DV-Altlasten§ 4 Erstattung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAG%20DV-Altlasten/4#abs-1 (1) Maßgebend für die Ermittlung des Eigenanteils nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres unter Zugrundelegung des Gebietsstands zu Beginn des Jahres, für das die Erstattungsanträge gestellt werden. § 1 Abs. 5 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz bleibt außer Betracht. Eine Unterschreitung des Eigenanteils in einem Jahr hat keine Auswirkungen auf die Erstattung für andere Jahre. Beiträge Dritter und Zahlungen sind dem Jahr zuzurechnen, in dem die diesen Beiträgen und Zahlungen zugrunde liegenden Kosten fällig wurden. Die Kostenerstattung erfolgt zu den Voraussetzungen, die im Jahr des Kostenanfalls vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAG%20DV-Altlasten/4#abs-2 (2) Die Bewilligung der Erstattungsbeträge ist bei der GAB mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
1. Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung und sonstige Erkundung bzw. für Maßnahmen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten im Einzelnen durchgeführt werden,
2. detaillierte Kostenaufstellung und Darlegung, dass neben einer sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung das für die vorgesehene Nutzung erforderliche Sanierungsziel zugrunde gelegt worden ist,
3. Erklärung, dass die geltend gemachten Kosten bereits verausgabt oder fällig sind,
4. ggf. aktualisierte Angaben zu den Störern,
5. Nachweis, dass der Eigenanteil nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG durch Tragung der notwendigen Kosten für Amtsermittlung, sonstige Erkundung oder Maßnahmen überschritten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FAG%20DV-Altlasten/4#abs-3 (3) Die GAB prüft die Antragsunterlagen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FAG%20DV-Altlasten/4#abs-4 (4) Die GAB setzt den Erstattungsbetrag fest, erlässt den Erstattungsbescheid und zahlt die Erstattungsbeträge entsprechend dem Stand der Durchführung der Maßnahmen aus.